1. Allgemeines

1.1. Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und der FRD Design GmbH, FN 598404 g, Handelsgericht Wien, Praterstraße 14/Top l/6, 1020 Wien (in der Folge auch kurz „FRD“ genannt) gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Kunden im Sinne dieser AGB sind sämtliche Vertragspartner, für die FRD Leistungen erbringt.

1.2. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen FRD und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.3. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von FRD ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden.

1.4. FRD wird dem Kunden Änderungen der AGB bekannt gegeben. Diese Änderungen gelten für laufende Verträge als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht binnen 14 Tagen schriftlich widerspricht.

1.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB nichtig oder unwirksam sein/werden, so wird die Geltung der übrigen Bestimmungen der AGB und der Verträge, denen diese AGB zugrunde gelegt worden sind, hierdurch nicht berührt. Nichtige oder unwirksame Bestimmungen der AGB sind so umzugestalten oder zu ergänzen, dass der mit den nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen beabsichtigte wirtschaftliche Zweck bestmöglich erreicht wird. Dies gilt auch für allfällige Lücken.

 

2. Vorvertragliche Beziehungen

2.1. Die Bestimmungen dieses Punktes der AGB gelten für das vorvertragliche Verhältnis zwischen der FRD und potentiellen Kunden.

2.2. Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die FRD treten der potentielle Kunde und die FRD in ein Vertragsverhältnis („PitchingVertrag“). Auch dieser Vertrag unterliegt diesen AGB.

2.3. Der potentielle Kunde anerkennt, dass die FRD bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.

2.4. Das Konzept untersteht in seinen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, urheberrechtlichem Schutz. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der FRD ist dem potentiellen Kunden nicht gestattet.

2.5. Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der FRD im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen. Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verstoßes gegen die vorgenannte Bestimmung dieser AGB, eine verschuldensunab-hängige Vertragsstrafe in der Höhe des für die Präsentation angemessenen Auftragshonorars, zumindest jedoch € 100.000,00 (Euro einhunderttausend), über erste Aufforderung von FRD an diesen zu bezahlen.

2.6. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, oder sonstige Verbreitung ist ohne ausdrückliche Zustimmung von FRD nicht zulässig. Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verstoßes gegen die vorgenannte Bestimmung dieser AGB, eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe in der Höhe des für die Präsentation angemessenen Auftragshonorars, zumindest jedoch € 50.000,00 (Euro fünfzigtausend), über erste Aufforderung von FRD an diesen zu bezahlen.

2.7. Für den Fall, dass der potentielle Kunde vermeint, FRD habe Ideen präsentiert, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der FRD binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail mitzuteilen und der FRD entsprechende Beweismittel, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, zu übermitteln. Andernfalls gilt die von der FRD dem potentiellen Kunden präsentierte Idee als für diesen neu. Verwendet der Kunde Ideen der FRD, so steht der FRD unabhängig von Unterlassungs-, Beseitiungs- und / oder Schaden-ersatzansprüchen hiefür jedenfalls ein angemessenes Benützungsentgelt zu.

 

3. Vertragsabschluss

3.1. Grundlage der Geschäftsbeziehung zwischen FRD und dem Kunden ist das jeweilige Angebot von FRD, in dem alle vereinbarten Leistungen (Leistungsumfang) sowie die Vergütung oder die Grundlage der Vergütung (Stundensatz) festgehalten werden.

3.2. Angebote von FRD sind freibleibend. Aufträge des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von FRD als angenommen, sofern FRD nicht – etwa durch Tätigwerden auf Grundlage des Auftrages – zu erkennen gibt, dass er den Auftrag annimmt.

 

4. Leistung und Honorar

4.1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch von FRD für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. FRD ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse in Form von Teilzahlungen in der Höhe von mindestens einem Drittel der gesamten Auftragssumme zu verlangen.

4.2. Alle Leistungen von FRD, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, sind vom Kunden gesondert zu entlohnen. Dies gilt insbesondere auch für sämtliche Nebenleistungen. Der Kunde hat FRD sämtliche ihr bei der Erfüllung des Auftrages erwachsenen Barauslagen zu ersetzen.

4.3. FRD gibt grundsätzlich nur Kostenschätzungen ab, sofern nicht ausdrücklich festgehalten ist, dass es sich um einen verbindlichen Kostenvoranschlag handelt. Die Abrechnung von Leistungen von FRD erfolgt nach Zeitaufwand unter Zugrundelegung der vereinbarten Stundensätze zuzüglich Barauslagen und 20% USt. Sollte kein Stundensatz vereinbart worden sein, beträgt der angemessene Mischstundensatz für sämtliche Leistungen der FRD € 150,00 netto. Abweichungen bei Kostenvoranschlägen bis einschließlich 20 % (zwanzig Prozent) der tatsächlichen Kosten gegenüber den verbindlich veranschlagten Kosten gelten als genehmigt. Bei einer Abweichung von mehr als 20 % (zwanzig Prozent), wird FRD den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Diese Kostenüberschreitung gilt vom Kunden als genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen zwei Werktagen nach Erhalt dieses Hinweises schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativvorschläge bekannt gibt.

4.4. Für alle beauftragten Arbeiten von FRD, die aus welchem Grund auch immer, nicht zur Ausführung gelangen, gebührt FRD ein Abstandshonorar in der Höhe von zwei Drittel der vereinbarten oder geschätzten Kosten. Mit der Bezahlung dieses Abstandshonorars erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte. Nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe, etc. sind vielmehr unverzüglich an FRD zurück zu stellen und dürfen von FRD anderweitig verwendet werden.

4.5. Sämtliche Honorare der Agentur werden wertgesichert vereinbart. Als Wertmaßstab dient der Verbraucher-preisindex 2020 (VPI 2020). Schwankungen der Indexzahlen nach oben oder unten sind jährlich mit Wirkung ab 01.01. auf Basis des September Index des Vorjahres im Vergleich zum September Index des davor liegenden Jahres zu berück-sichtigen. Die Nachverrechnung der Wertsicherung ist zulässig.

 

5. Eigentums- und Immaterialgüterrechte

5.1. Alle Leistungen von FRD (wie zum Beispiel Anregungen, Ideen, Konzepte, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Layouts, Reinzeichnungen, Negative, Datenfiles, Logos, Slogans, etc.) und auch einzelne Teile davon, bleiben im alleinigen Eigentum von FRD. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Verviel-fältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Umfang. Die Herausgabe von „offenen Dateien“ ist, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wird, nicht Teil der Rechteeinräumung. Die FRD ist daher nicht zur deren Herausgabe verpflichtet.

5.2. Sollte der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgemäß nachkommen, ist er während der Zeit des Zahlungsverzuges nicht berechtigt, die ihm von FRD eingeräumten (Immaterialgüter)rechte zu nutzen.

5.3. Änderungen von Leistungen von FRD durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte sind nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von FRD zulässig.

5.4. Sofern der Kunde im Zusammenhang mit der Entwicklung oder Umsetzung von beauftragten Leistungen im Rahmen des kreativen Prozesses urheberrechtlich geschützte Leistungen (mit)erbringt, überträgt der Kunde hiermit sämtliche Werknutzungsrechte unter Ausschluss des Namensnennungsrechtes des (Mit)urhebers an die FRD. Der Kunde verpflichtet sich, diese Verpflichtung auch auf seine Mitarbeiter zu übertragen und dies der FRD über erste Aufforderung nachzuweisen.

5.5. Für Nutzungen von Leistungen von FRD, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Umfang hinausgehen, ist unabhängig davon, ob die Leistung von FRD urheberrechtlich geschützt ist, die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von FRD erforderlich.

5.6. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos, etc.) auf eventuell bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. FRD haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird FRD wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Kunde FRD völlig schad und klaglos. Der Kunde hat FRD sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme durch Dritte entstehen.

5.7. Der Kunde ist des Weiteren verpflichtet, von der FRD kreierte Werbemittel vor deren Einsatz auf seine Kosten auf eventuell bestehende Kollisionen mit bestehenden Kennzeichenrechten oder sonstige Rechten Dritter und allfälligen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht zu prüfen. FRD haftet nicht wegen einer diesbezüglichen Verletzung von Rechten Dritter.

6. Social Media

6.1. FRD weist darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Der Kunde ist daher in Kenntnis, dass das Risiko besteht, dass Werbeanzeigen und – auftritte grundlos entfernt werden.

6.2. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Die FRD arbeitet auf der Grundlage der Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag des Kunden zu Grunde. Der Kunde anerkennt mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen der Anbieter die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen.

6.3. Die FRD beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die FRD aber nicht dafür einstehen, dass beauftragte Kampagnen jederzeit abrufbar sind.

 

7. Bewerbung der Leistungen von FRD / Eigenwerbung

7.1. FRD ist vom Kunden stets als Urheber der von ihr erstellten Werke zu nennen.

7.2. FRD ist berechtigt, die von ihr geschaffenen Werke, auch wenn sie urheberrechtlich nicht schützbar sind, unter Nennung des Kunden als Referenz auf seiner Website oder in seinen sonstigen Werbeunterlagen anzuführen.

7.3. Für den Fall, dass der Kunde Werke von FRD als vorbestehende Werke in seinen eigenen Werken verwendet (z.B. Film, Buch, etc.) hat er FRD eine angemessene Anzahl von Musterexemplaren seiner Werke kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

7.4. Die FRD ist berechtigt, als „Urheber“ der von ihr gelieferten Werke aufzutreten. Der FRD ist es gestattet, ihre Arbeitsergebnisse oder Ausschnitte daraus zum Zwecke der Eigenwerbung und Teilnahme an Wettbewerbung der Werbebranche – auch nach Beendigung dieses Vertrages – unentgeltlich zu nutzen, sofern dadurch keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Kunden berührt werden.

7.5. Der Kunde verpflichtet sich, in allen Fällen in denen er selbst Dritte mit der Umsetzung von Leistungen im Rahmen der Zusammenarbeit direkt beauftragt, vorzusehen, dass dieser Dritten der FRD zeitlich sachlich und räumlich unbeschränkte Rechte betreffend die Nutzung der Leistungen im Rahmen von Eigenwerbung und Teilnahme an Wettbewerben einräumt.

 

8. Genehmigung durch den Kunden und Mitwirkungspflichten

8.1. Sämtliche von FRD vorgeschlagenen bzw. durchzuführenden Leistungen sind vom Kunden zu prüfen und spätestens binnen drei Werktagen ab Erteilung des Vorschlages bzw. Übergabe der Leistung schriftlich freizugeben. Für den Fall, dass der Kunde die schriftliche Freigabe unterlässt, gelten sämtliche Maßnahmen nach Ablauf von drei Werktagen als genehmigt.

8.2. Der Kunde verpflichtet sich, vor Verwendung von Leistungen von FRD diese rechtlich insbesondere hinsichtlich allfälliger wettbewerbs- und immaterialgüterrechtlicher Probleme überprüfen zu lassen. Auf Wunsch des Kunden veranlasst FRD eine externe rechtliche Prüfung.
Die damit verbundenen Kosten hat der Kunde zu tragen.

8.3. Der Kunde verpflichtet sich, der FRD allfällige erforderliche Genehmigungen, Freigaben und Weisungen rechtzeitig zu erteilen und erforderliche Unterlagen und Informationen so rechtzeitig zu übergeben, dass diese die Arbeiten ohne Mehrkosten und ohne Qualitätseinbußen reibungslos und termingerecht durchführen kann. Die FRD wird den Kunden über die erforderlichen Vorlaufzeiten entsprechend informieren.

8.4. Mehrkosten und Verzögerungen, die durch die nicht rechtzeitige oder vollständige Informations- oder Genehmigungserteilung oder fehlende Freigaben und Weisungen entstehen, trägt der Kunde. Die Weisungen an die FRD sind schriftlich zu erteilen, wobei hierunter Brief, Fax, e-mail oder schriftliche Bestätigung auf Briefingoder Besprechungsprotokollen zu verstehen ist, ebenso Besprechungsprotokolle gegen die nicht fristgerecht Widerspruch erhoben wird.

8.5. Der Kunde hat der FRD für die frist- und ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Werkleistungspflichten sämtliches erforderliches oder zweckdienliches Informationsmaterial, Berichte, Untersuchungen und alle sonstigen für die Durch-führung des Auftrages erforderlichen Unterlagen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die FRD trifft keine Überprüfungs-pflicht dieser Unterlagen. Der Kunde gewährleistet deren Richtigkeit und Vollständigkeit.

 

9. Termine und Fristen

9.1. FRD bemüht sich, die mit dem Kunden vereinbarten Termine stets einzuhalten. Sollte FRD im Einzelfall eine Ein-haltung des vereinbarten Termins nicht möglich sein, ist der Kunde erst nach Setzung einer Nachfrist von vierzehn Tagen berechtigt, die ihm zustehenden gesetzlichen Rechte gegenüber FRD geltend zu machen.

9.2. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse, hierzu zählen insbesondere auch Verzögerungen bei beauftragten Dritten, entbinden FRD jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.

9.3. Der Kunde wird FRD unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird ihn über alle Vorgänge informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von FRD wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

9.4. Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen. FRD bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er FRD eine angemessene, mindestens aber 14 Tage währende Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an FRD zu laufen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.

 

10. Zahlung

10.1. Honorarnoten von FRD sind 30 Tage nach Einlangen beim Kunden ohne Abzug zur Zahlung fällig. Für den Fall des Verzuges gelten Verzugszinsen in der Höhe von 10 % (zehn Prozent) p.a. als vereinbart. Das Eigentumsrecht an sämtlichen von FRD gelieferten Waren und Leistungen bleibt bis zur Vollständigen Bezahlung des gesamten Honorars bei FRD.

10.2. Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung von FRD verbundenen Kosten und Aufwendungen, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckent-sprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten, zu ersetzen.

10.3. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden ist FRD berechtigt, sämtliche im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

10.4. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von FRD aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von FRD schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen.

 

11. Gewährleistung und Schadenersatz

11.1. Der Kunde hat allfällige Reklamationen innerhalb von drei Werktagen nach Leistung durch FRD schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Falle berechtigter und rechtzeitiger Reklamation steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung der Leistungen durch FRD zu.

11.2. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Kunde FRD alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen hat. FRD ist berechtigt, die Verbesser-ung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich ist, oder für FRD mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre.

11.3. Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten von FRD ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Kunden zu beweisen.

11.4. Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mangel-folgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von FRD beruhen. Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden. Darüber hinaus ist die Haftung der FRD mit dem Honorar für das jeweilige Kalenderjahr begrenzt. Die FRD haftet für die von ihr für den Kunden beauftragten Dritten nur insoweit als sie ein Auswahlverschulden trifft.

11.5. Die FRD haftet nicht dafür, dass die von ihr erbrachten Leistungen für einen bestimmten Zweck rechtlich zulässig verwendbar sind oder einen bestimmten Rechtschutz genießen, z.B. nach Urhebergesetz, Musterschutzgesetz, Patentgesetz, Markenschutzgesetz. Jeder Schadenersatz-anspruch des Kunden gegen die FRD ist innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens gelten zu machen. Der Kunde verpflichtet sich, auf seine Kosten zu überprüfen, ob die von der FRD vorgeschlagenen Maßnahme in jeweiligem Zielgebiet rechtlich zulässig sind.

11.6. Erlangt die FRD tatsächlich Kenntnis von rechtlichen Risiken wird sie diese dem Kunden unverzüglich mitteilen. Sie ist aber nicht verpflichtet, von sich aus eine rechtliche Überprüfung durchzuführen. Sollte die FRD von Dritten für allfällige Verletzungen von Urheberrechts-, Markenrechts-, Musterschutzrechts-, Patentrechts- oder UWG-Vorschriften in Anspruch genommen werden, hat der Kunde die FRD völlig schad- und klaglos zu halten.

 

12. Vertragsauflösung aus wichtigem Grund

12.1. Die FRD ist berechtigt, die diesen AGB unterliegenden Verträge aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der FRD weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der FRD eine taugliche Sicherheit leistet;

12.2. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die FRD fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

 

13. Subaufträge und Fremdleistungen

13.1. Der Kunde ermächtigt und bevollmächtigt FRD, die im Zusammenhang mit der Durchführung eines Auftrages anfallenden Fremdleistungen direkt im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu beauftragen.

13.2. FRD ist berechtigt, alle oder Teile der beauftragten Leistungen an Subunternehmen weiter zu geben.

13.3. Der Kunde ist verpflichtet, in Verträge gegenüber Dritten, die dem Kunden offengelegt wurden und über die Vertragslaufzeit hinausgehen einzutreten (z.B. Service-Provider-Verträge, Lizenz-verträge, etc.). Diese Verpflichtung besteht auch im Falle der Beendigung des Vertrages aus wichtigem Grund.

 

14. Abwerbeverbot

14.1. Der Kunde verpflichtet sich, während aufrechter Dauer der Geschäftsbeziehung und bis zum Ablauf eines Jahres nach ihrer Beendigung keine Mitarbeiter oder Subunternehmer der FRD, die an der Umsetzung der Leistungen der FRD beteiligt sind, ohne vorherige Zustimmung der FRD abzuwerben und direkt oder indirekt (z.B. über Tochtergesellschaften) zu beschäftigen.

14.2. Für jeden Fall des Verstoßes vereinbaren die Vertragsparteien eine Vertragsstrafe in der Höhe von € 100.000,00. Durch den Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe werden Ansprüche auf Ersatz eines etwaigen darüberhinaus-gehenden Schadens und Unterlassungsansprüche nicht ausgeschlossen.

 

15. Höhere Gewalt

15.1. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass bei Vorliegen von höherer Gewalt die wechselseitigen Leistungsverpflichtungen für die Dauer des Vorliegens der höheren Gewalt ruhen. Als höhere Gewalt im Sinne dieses Vertrages gelten nachstehende Ereignisse: Feuer, Überschwemmung, Krieg, Kriegshandlungen aller Art, sowie der Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der Vertragsparteien liegen, unabhängig davon, ob sie im Vertrag genannt sind oder nicht, nicht jedoch solche Hindernisse, die nur deshalb entstanden
sind, weil es die jeweilige Vertragspartei unterlassen hat, die notwendigen Maßnahmen zu setzen, damit dieses Hindernis eben nicht eintreten kann.

15.2. Es liegt kein Fall höherer Gewalt vor, wenn eine der Vertragsparteien aufgrund von Pandemien es unterlässt, geeignete Maßnahmen zu setzen, um den Fortbetrieb des jeweiligen Unternehmens zu gewährleisten.

15.3. Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Vertragsbeendigung zu erklären, wenn die Dauer der höheren Gewalt mehr als drei Monate beträgt. Eine Änderung in der Unternehmenspolitik und der Unternehmensziele aufgrund von höherer Gewalt berechtigt nicht zur Vertragsauflösung.

 

16. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

16.1. Die gesamte Vertragsbeziehung zwischen FRD und dem Kunden unterliegt ausschließlich österreichischem Recht mit Ausnahme der Verweisungsnormen. Die Geltung der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.

16.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche zwischen dem Kunden und FRD einschließlich der vorvertraglichen Beziehungen gemäß Punkt 2. ist das für 1010 Wien sachlich zuständige Gericht. Die FRD ist berechtigt, ihre Ansprüche gegen den Kunden auch an dessen ordentlichem Gerichtsstand geltend zu machen